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1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.

1.2 Es gilt deutsches Recht.

1.3 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage gilt die VOB/Teil B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Für alle Leistungen, bei denen die VOB (B) nicht einbezogen wird, gelten die Ziffern 2-12 der AGB.

1.4 Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II der AGB aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Entgegenstehende AGB des Bestellers gelten nur, soweit sie schriftlich anerkannt werden.

1.5 Nebenabreden u. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

1.6 Der Vertragspartner wird davon informiert, das der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnen Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet.

1.7 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der BRD geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt.

Teil I
AGB für Lieferungen / Leistungen

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich Annahmeerklärungen u. sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen u. Nebenabreden.

2.2 Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf diese Bezug genommen wird.

2.3 An Kostenvoranschlägen; Entwürfen, Zeichnungen usw. behalten wird uns unser Eigentums- u. Urheberrecht vor Diese Unterlagen dürfen ohne Genehmigung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Sie sind im Fall der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurück zugeben.

2.4 Vereinbarter Werklohn versteht sich, wenn nicht anders vereinbart- ab unserem Lager u. ist ein Nettopreis, zzgl. MwSt. in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tage der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen, wie Material, Energie, Löhne, Steuern usw.. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10%, sind wir zur entsprechenden Anpassung berechtigt. Die Bewilligung eines Rabatts/Skonto erfolgt stets unter Bedingungen, dass unsere Forderungen fristgemäß in voller Höhe ausgeglichen wird.

3. Zahlungen

3.1 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und es Bedarf der vorangegangenen Vereinbarung. Spesen und Steuern gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren Geschäften kann nicht geltend gemacht werden.

4. Abschlagszahlung
Ist kein Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt. In der Regel in Höhe  des 2-fachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

5. Vergütung
Ist die vertragliche Leistungen vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert / abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig u. ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. Liefer- und Leistungszeit

6.1 Liefer- und Leistungstermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.

6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. Ereignissen die die Lieferung /Leistung wesentlich erschweren/unmöglich machen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung/Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten.. Wir sind zu Teillieferungen u. Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nach zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-/ Leistungszeit oder werden wird von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch ableiten. Auf diese Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des  Verzugs. Jedoch höchstens bis zu 0,5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung.

6.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von  1/1 % für jede vollendete Woche des Verzugs. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn  der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit.

7. Mängelhaftung

7.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.

7.2 Herstellungsbedingte Abweichungen von Waren in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen usw. sind im Rahmen branchenüblicher  Toleranzen zulässig.

7.3 Keine Mängel stellen z.B. folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar: unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen, optische Erscheinungen. bei Isoliergläsern u. bei vorgespannten Gläsern, Verzerrungen des äußerlichen Spiegelbildes bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegearbeiten bei gewölbten Gläsern.

8. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

9.2 Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet insofern für uns.

9.3 Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zzgl. 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.

9.4 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.

9.5 Bezüglich abgetretener Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen.

9.6 Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderungen um 10% übersteigt.

10. Schadensersatz

10.1 Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs.2 BGB i.V. mit § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für  Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn , die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.

10.2 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor  Leistungsausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen

11. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

Teil II
Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

12. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.

12.1 Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.

12.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig von wem er beauftragt wurde -  die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.

12.3 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle -vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt- auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.

12.4 Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport usw. so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.

12.5 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

12.6 Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.

12.7 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt.  Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

ANMERKUNG

Die vorstehenden ALLLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN sind VERTRAGSBESTANDTEIL und gelten für alle Angebote sowie Aufträge und Lieferungen die wir an den Auftraggeber leisten. Sie werden durch  widersprechende AGB des Auftraggebers nicht verdrängt.

Bei öffentlichen Vergaben gelten die vorstehenden AGB nur, insoweit sie keine unzulässigen Abweichungen vor den Verdingungsunterlagen darstellen.

Stand Februar 2009

Allgemeine Geschäftsbedinungen
AGB im PDF-Format
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